Eichinformation

Update 19.12.2014

Die Eingabeseite der Verwenderanzeige gemäß § 32 des MessEG ist unter diesem Link zu erreichen: www.eichamt.de. Aktuell ist die Seite für Testzwecke online gestellt. Daten die vor dem 31.12.2014 zum testen eingegeben worden sind, werden Ende 2014 gelöscht. Der reguläre Betrieb der Seite wird zum Jahresanfang 2015 beginnen.

Das Eichgesetz wird umfassend neu geregelt 

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) wurde am 25.07.2013 verabschiedet und tritt ab dem 01.01.2015 in Kraft. Es bringt einige grundlegende Neuerungen mit sich, die Gebäudeeigentümer und Wohneigentümergemeinschaften unbedingt beachten sollten!

1.1 Meldepflicht für geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte gemäß § 32

Ab 01.01.2015 müssen alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist das die Landeseichbehörde. Dies betrifft also alle geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler die ab dem 01.01.2015 eingebaut bzw. getauscht werden, Heizkostenverteiler sind hiervon ausgenommen. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. die Wohneigentümergemeinschaft. Innerhalb 6 Wochen nach Inbetriebnahme müssen die folgenden Daten gemeldet werden:

  1. Geräteart: Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler usw.
  2. Hersteller: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler
  3. Typbezeichnung: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler, beispielsweise Universal
  4. Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts: „Eichjahr”, beispielsweise 2015
  5. Anschrift desjenigen, der das Messgerät „verwendet”: In der Regel der Gebäudeeigentümer, WEG

Hierzu soll auf der Homepage www.eichamt.de ein Onlineverfahren für die Dateneingabe geschaffen werden. Im Augenblick (Stand: 25.09.2014) fehlen noch nähere Bestimmungen wie die Meldung im einzelnen durchzuführen ist. Sobald Details bekannt sind, können Sie diese auf unserer Homepage nachlesen. Verantwortlich für die Meldung ist der Eigentümer, im Rahmen von unseren Miet- und Eichservicedienstleistungen übernehmen wir gerne die Meldung für Sie!

1.2 Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Messgeräten deren Eichung abgelaufen ist nicht mehr verwendet werden

Messwerte dürfen für die Heizkostenabrechnung nur von bestimmungsgemäß verwendeten Zählern genutzt werden, also nur von Geräten mit ordnungsgemäßer Eichung. Dies gilt nicht für Heizkostenverteiler (HKV), da HKV keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind.

1.3 Gemäß § 37 dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden.

Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist eines Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen ist, zum Beispiel wegen beschädigter Eichkennzeichnung, darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden, darunter fällt auch die Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnung.

Fazit

Die unter 1.2 und 1.3 beschriebenen Regelungen bedeuten auch, dass die Rechtsprechung der Vergangenheit, in der im Zweifel mittels einer Befundprüfung der Nachweis der Messgenauigkeit auch eines abgelaufenen Messgerätes nachgewiesen werden konnte, in dieser Form nicht mehr möglich ist.

  1. Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Zählern deren Eichung erloschen ist nicht mehr verwendet werden
  2. Gemäß § 37 dürfen Messgeräte deren Eichung erloschen ist nicht mehr verwendet werden

Dies schafft rechtlich ganz eindeutige Rahmenbedingungen. Hauseigentümer und Wohneigentümer-gemeinschaften sollten prüfen ob die verwendeten Zähler noch geeicht sind. Gerne unterstützt Sie unser erfahrenes Serviceteam, unser Außendienst oder senden Sie uns ein Foto Ihrer Zähler per E-Mail zur Prüfung.

Das bedeutet in der Praxis, dass ab 01.01.2015 mit Messwerten von Zählern mit abgelaufener Eichung oder ungeeichten Zählern keine Kosten mehr abgerechnet werden dürfen und der Verbrauch gemäß § 9a der Heizkostenverordnung zu schätzen ist. Hausbesitzer und Verwalter laufen sonst Gefahr mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € belangt zu werden.

Das neue Gesetz ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden: Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens.

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Eichgesetz / Eichordnung

Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992, zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes vom 13. Dezember 2001 - Auszug 

 

Eichgesetz/ Eichordnung 

 

Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
2. die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.

 

§ 1 Zweck des Gesetzes 

 

(1) Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messsicherheit in den in Absatz 1 genannten Bereichen oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Messgeräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehalten oder verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen und geeicht sind.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates andere Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine ausreichende Messsicherheit zu erwarten ist. Sie kann dabei insbesondere die Wartung von Messgeräten, die Vornahme von Kontrolluntersuchungen und die Teilnahme an Vergleichsmessungen vorschreiben.

(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).

(5) Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu hören.

 

§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Messsicherheit 

 

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung des § 2 und der auf Grund von § 2 erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere
1. Anforderungen an Messgeräte und ihre Verwendung festlegen,
2. die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie die Wiederholung von Prüfungen und die Häufigkeit von Wartungsarbeiten vorschreiben,
3. Vorschriften erlassen über
a) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Zulassung, der Eichung und sonstiger Prüfungen sowie die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Zulassung,
b) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung von Prüfstellen und der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung, den Betrieb der Prüfstelle, die Aufsicht über die Prüfstelle und die Haftung für ihre Tätigkeit,
c) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung und Überwachung anderer mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauter Stellen,
d) die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines Messgerätes bei der Eichung oder sonstigen Prüfung der messtechnischen Eigenschaften,
e) die Überprüfung von Messergebnissen,
f) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abweichungen,
g) den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,
h) die Untersagung des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, der Bereithaltung und der Verwendung in anderen Staaten mit EG-Zeichen versehener vorschriftwidriger Messgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzuschreiben, dass
a) Werte für Größen nur angegeben werden dürfen, wenn sie mit einem geeichten Messgerät ermittelt und nach einem bestimmten Verfahren umgerechnet sind,
b) Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben werden dürfen,
2. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften zu erlassen über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter Zulassungen, Eichungen und Prüfungen von Messgeräten,
3. zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vorschriften über die Schüttdichte von Getreide zu erlassen.

(3) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den Abstäzen 1 und 2 sind die betroffenen Kreise zu hören.

 

§ 3 Erlass von Ausführungsvorschriften 

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet oder befüllt sind, herstellt, herstellen lässt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Prüfung nicht duldet,
3. nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält,
4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen.

(3) Der Bundesminister für Wirschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Verordnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der Verodnungen erforderlich ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit das Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgeführt wird, die Behörde oder Stelle, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

 

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Es ist verboten,
1. Messgeräte zur Bestimmung
a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,
b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von Getreide oder Ölfrüchten, der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von Kartoffeln,
c) des Fahrpreises bei Kraftdroschken ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

2. die in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte sowie Messgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur
a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,
b) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,
c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
d) zur Durchführung öffentlicher Überwachtungsaufgaben,
e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder
f) zur Erstattung von Schiedsgutachten ungeeicht zu verwenden,

3. Messgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden,

4. Messgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

5. Messgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,
soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Messgeräte zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn
1. die Messgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, dass die Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Messgeräte erreicht werden kann oder
2. die Messsicherheit der Geräte für den Bereich, in welchem sie bei der Durchführung der Überwachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für Messgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig waren.

(3) Den Messgeräten stehen gleich
1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zugehörigen Messgerät beeinflusst wird oder die eine Wirkung auf das zugehörige Messgerät ausüben oder ausüben können, und
2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offenen Verkaufsstellen.

 

§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten

 

EichG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III - Maßgabe für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
a) Messgeräte, für die das Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Gültigkeitsdauer der Zulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und unbefristet zur Nacheichung zugelassen.
b) Messgeräte, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und zur Eichung zugelassen sind, aber auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften nicht eichpflichtig waren, müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.
c) Messgeräte, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und die auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften weder zulassungspflichtig noch eichpflichtig waren, können erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1996 nachgeeicht werden, wenn sie die in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen sowie die in Teil 7 der Eichordnung genannten allgemeinen Anforderungen einhalten. Sie müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.
d) Schankgefäße im Sinne von § 18 Abs. 3 dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1992 zum Ausschank von Getränken verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden Vorschriften entsprechen. Schankgefäße ohne Füllstrich dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 1991 verwendet oder bereitgehalten werden.
e) Messgeräte und Schankgefäße, die nur den vorstehenden Übergangsvorschriften entsprechen, dürfen in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts gegolten hat, weder in den Verkehr gebracht noch verwendet oder bereitgehalten werden. Bis zur Einrichtung der erforderlichen Länderbehörden und staatlich anerkannten Prüfstellen, längstens bis zum 31. Dezember 1992, können die Regierungen der Länder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere Stellen mit der Durchführung des Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese Stellen erheben für gebührenpflichtige Tätigkeiten Kosten nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBI. I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung.
f) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Länderbehörden und staatlich anerkannten Prüfstellen, längstens bis zum 31. Dezember 1992, können die Regierungen der Länder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere Stellen mit der Durchführung des Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese Stellen erheben für gebührenpflichtige Tätigkeiten Kosten nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBI. I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung.

 

Geltungsbereich - neue Bundesländer

 

 

 

Eichordnung vom 12. August 1988, zuletzt geändert durch Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29 Juni 1998 - Auszug

 

 

 

 

Eichordnung

 

(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.

(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültikeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.

(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung bemessen.

 

§ 12 Allgemeines

Ordnungs-
nummer

Messgeräteart

Gültigkeits-
dauer in
Jahren

6.1

Volumenmessgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrich-
tungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4

6

6.2

Volumenmessgeräte für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3

5

22.1

Wärmezähler

5

 

 

EO 1988 Anhang B (zu den §§ 12 und 14), Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung – Auszug